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Satzung

Satzung des Fördervereins Kloster Bentlage e.V. nach dem Stand der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 23.10.2021

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kloster Bentlage e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.

  1. Der Verein ist eine Gemeinschaft von Förderern des Klosters Bentlage, die sich die Aufgabe stellt, sich auch in Wahrnehmung städtischer Aufgaben für die Restaurierung, Pflege und Nutzung der Anlage und der sie umgebenden historischen Kulturlandschaft ideell und materiell einzusetzen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Erhalts der historischen Gebäude und Gartenanlagen sowie der Durchführung von Kunstveranstaltungen.

Der Satzungszweck der Restaurierung und Pflege der Anlagen wird verwirklicht durch die Förderung der Belange der historischen Kloster- und Schloßanlage, u.a. durch:

a) Beschaffung von Geldern für die Unterstützung der baulichen Sicherung und der dauernden Erhaltung des Klosters/Schlosses Bentlage,

b) Einwirkung auf öffentliche und private Stellen mit dem Ziel, diese kulturelle Einrichtung zu erhalten.

2. Die finanziellen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

a) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c) Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Kloster Bentlage, Bentlager Weg 130, 48432 Rheine zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft, der Kunst und Kultur, insbesondere des Denkmalschutzes durch die Förderung der historischen Anlage Kloster Bentlage und ihrer Kulturlandschaft mit ideellem und materiellem Einsatz für die Instandhaltung und Pflege, sowie die Förderung der Nutzung bzw. die Nutzung der Anlage auf der Grundlage ihrer historischen Bedeutung zum Wohle der Allgemeinheit.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
Die Höhe der Beitrage wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod und Austritt, bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich eingereicht werden oder durch den Ausschluß aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluss über den Ausschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

Die Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jeder Antrag ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,
g) jede Änderung der Satzung,
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge,
i) die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dringende Entscheidungen notwendig sind oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar jeweils einzeln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Grundsätzlich werden der/die erste Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder jeweils gewählt in Kalenderjahren mit einer ungeraden Jahreszahl, der/die stellvertretende Vorsitzende und bis zu drei Vorstandsmitglieder jeweils in Kalenderjahren mit einer geraden Jahreszahl. Um die vorstehend genannten abweichenden Wahljahre zu ermöglichen, kann bei der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes eine von Satz 1 abweichende Amtszeit beschlossen werden.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder

d) Schatzmeister/ -in

Der Vorstand kann Personen kooptieren.

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

3. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

Zur Entlassung und Unterstützung des ehrenamtlichen Vorstandes kann der Vorstand einen/eine Geschäftsführerin bestellen.

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der / die Vorstandsvorsitzende und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand beruft – soweit erforderlich – zu seiner Beratung und Unterstützung Arbeitskreise, deren Mitgliederzahl nicht über 7 Personen hinausgehen sollte.

Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte Sprecher, die den Vorstand über die Arbeit des jeweiligen Arbeitsausschusses informieren.

Die Umsetzung der Ergebnisse bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer / innen, denen die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Die Kassenprüfer / innen brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Auch sie sind ehrenamtlich tätig.